Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-1 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-2 (2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-3 (3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-4 (4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-5 (5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-6 (6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-7 (7) Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:
Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1617)
BGBl. 2017 I S. 1617
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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26.10.1993 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I 1782, 2049)
BGBl. 1993 I S. 1782
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.